d) Die Rechtskraft einer Verfügung bindet auch die Behörden. Die Änderung einer rechtskräftigen Wiederherstellungsverfügung ist daher nur unter den strengen Voraussetzungen der Wiederaufnahme gemäss Art. 56 VRPG zulässig. Es muss sich um Verfügungen handeln, die aus nachfolgenden Gründen von Anfang an fehlerhaft waren oder fehlerhaft zustande gekommen sind.12