c) Die Rechtslage hat in Bezug auf den gesetzlichen Strassenabstand nicht geändert. Bei Kantonsstrassen beträgt der gesetzliche Strassenabstand nach wie vor 5 m ab Fahrbahnrand (vgl. Art. 80 SG11). Das Unterschreiten des Strassenabstands gemäss Art. 80 SG wurde im Übrigen im Baubewilligungsverfahren von 2006 bis 2009 (bbew 76/2006) bereits eingehend beurteilt. Da die Rechts- und Sachlage nicht geändert haben, ist das nachträgliche Baugesuch unbeachtlich.