b) Die Gemeinde gab dem Beschwerdeführer mit Wiederherstellungsverfügung vom 6. Juli 2016 förmlich Gelegenheit, innert 30 Tagen ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Der Beschwerdeführer hat diese Gelegenheit ungenutzt verstreichen lassen und auch im weiteren Verlauf des Wiederherstellungsverfahrens kein Baugesuch nachgereicht. Mit der Wiederherstellungsverfügung vom 29. Dezember 2016 wurde das Wiederherstellungsverfahren betreffend Remise und Stützmauer abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hätte gegen diesen Entscheid Beschwerde einreichen können. Die Verfügung wurde jedoch unangefochten rechtskräftig und ist damit vollstreckbar.