46 Abs. 2 Bst. b BauG). Nur ein nachträgliches Baugesuch, das innert dieser 30-tägigen Frist eingereicht wird, hemmt die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Baugesuche, die nach Ablauf der 30-tägigen Frist ‒ aber noch während hängigem Verfahren ‒ eingereicht werden, können geprüft oder im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung mitberücksichtigt werden; die aufschiebende bzw. gemäss Praxis der BVE aufhebende Wirkung9 von Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG kommt ihnen aber nicht mehr zu.