c) Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung geregelt hat. Angefochten ist eine Nichteintretensverfügung. Das Beschwerdeverfahren ist daher auf die Frage begrenzt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das nachträgliche Baugesuch eingetreten ist.8 Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. Hingegen kann auf die Vorbringen zur Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Strassenabstands nicht eingetreten werden, da dies ausserhalb des Streitgegenstands liegt. Damit erübrigen sich auch entsprechende Beweismassnahmen.