Der Beschwerdeführer stellt keinen expliziten Antrag, sinngemäss verlangt er aber die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. In der Sache rügt er sinngemäss eine Ungleichbehandlung bei der Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands und beantragt weitere Beweismassnahmen (Besichtigung und Besprechung vor Ort). Mit dem angefochtenen Entscheid setzt sich der Beschwerdeführer jedoch nicht auseinander. Seine Beschwerde genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde daher nur knapp.