a) Bauentscheide, wozu auch Nichteintretensverfügungen in Bausachen gehören, können nach Art. 40 BauG5 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Der Baugesuchsteller ist durch den Nichteintretensentscheid beschwert und zur Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerde wurde innert der 30-tägigen Frist eingereicht, aber fälschlicherweise beim Regierungsstatthalteramt. Gemäss Art. 42 Abs. 3 VRPG6 ist die Beschwerdefrist aber auch gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen bernischen oder eidgenössischen Behörde eingereicht worden ist.