4. Diese Nichteintretensverfügung focht der Beschwerdeführer am 24. Februar 2018 mit Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Thun an. Dieses leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) weiter. Der Beschwerdeführer bringt vor, er könne den Nichteintretensentscheid nicht akzeptieren. Die Gemeinde befürworte die Baubewilligung. Erstaunlich sei auch, dass an derselben Strasse, nicht weit vom Dörfli entfernt, eine Stützmauer bewilligt worden sei, die lediglich 2,40 m vom Strassenrand entfernt sei. 2 Vorakten des Regierungsstatthalteramtes, Dossier bbew 136/2014