3. Am 2. März 2017 reichte der Beschwerdeführer für die (freistehende) Remise ein nachträgliches Baugesuch (datiert vom 22. Februar 2017) und ein Ausnahmegesuch nach Art. 24 ff. RPG3 ein. Am 5. Dezember 2017 ging das revidierte Baugesuch (datiert vom 8. November 2017) ein samt Ausnahmegesuchen für das Unterschreiten des Strassenabstands sowie für Ausnahmen bei der Dachgestaltung und der Höhe der Stützmauer. Mit Nichteintretensverfügung vom 24. Januar 2018 trat der Regierungsstatthalter von Thun nicht auf das nachträgliche Baugesuch ein.