Die Gemeinde wurde angewiesen, die Wiederherstellungsmassnahmen zu überwachen und dem Regierungsstatthalteramt bis am 31. März 2017 Meldung zu erstatten. Für den Fall, dass die Wiederherstellungsmassnahmen nicht fristgerecht erfolgen, wurde die Baupolizeibehörde der Gemeinde ermächtigt und beauftragt, zur Ersatzvornahme auf Kosten des Bauherrn zu schreiten.2 Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.