Mit Wiederherstellungsverfügung vom 6. Juli 2016 forderte die Gemeinde den Beschwerdeführer unter anderem auf, innert 30 Tagen ein nachträgliches Baugesuch einzureichen und die tatsächlichen Aussenmasse und Höhen der bestehenden Gebäude und Bauten sowie des Terrains durch einen Vermessungsgeometer aufnehmen zu lassen. Zudem forderte sie ihn auf, den Sichtfeldperimeter gemäss Baubewilligung einzuhalten und alle Hindernisse zwischen 0,60 m und 3,0 m über Boden innert 10 Tagen zu entfernen. Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf diese Verfügung.