1. Mit Entscheid vom 6. Februar 2009 und Berichtigung vom 10. März 2009 (bbew 76/2006) erteilte der Regierungsstatthalter von Thun dem Beschwerdeführer die Baubewilligung mit mehreren Ausnahmebewilligungen für die Erweiterung der Küche im 1. Obergeschoss sowie für den Neubau einer Stützmauer und einer freistehenden Remise auf dem westlichen Teil des Grundstücks. Dazu erteilte er mehrere Ausnahmebewilligungen, unter anderem zur Unterschreitung des Strassenabstands, und erklärte den Situationsplan verbindlich, auf dem der Oberingenieurkreis I (OIK I) insbesondere das freizuhaltende Sichtfeld und den Strassenabstand eingetragen hatte.