Vorliegend beantragen die Beschwerdeführenden die Durchführung eines Augenscheins. Von diesem Beweismittel waren hier keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden konnte. 5. Verfahrenskosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV23). b) Parteikosten sind keine entstanden Art. 104 Abs. 1 VRPG). Entsprechend sind keine solchen zu sprechen.