Mst. 1:100 vom 11. Mai 2016, bewilligt am 18. Oktober 2016 (P-2) RA Nr. 120/2018/10 8 Baubewilligung vom 18. Oktober 2016 geltend machen müssen. Die Rügen hinsichtlich der Gebäudehöhe und dem massgebendem Terrain erfolgten daher verspätet, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann. Wie bereits ausgeführt, liegt auch kein Grund für eine Wiederherstellung der Frist vor, da die Beschwerdeführenden nicht unverschuldetermassen von einer Einsprache bzw. Beschwerde abgehalten worden sind. 4. Beweisabnahme