f) Die Frage der Wiederherstellung der Frist18 stellt sich vorliegend aber nicht, da die Profilierung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden wie dargelegt den Vorgaben von Art. 16 BewD entsprach und somit nicht fehlerhaft war. Um Details über das Vorhaben zu erfahren, hätten die Beschwerdeführenden Einsicht in die Baugesuchsakten – insbesondere in die Pläne – nehmen müssen.19 Sich nur auf das Vorprojekt und die Profilierung zu verlassen, liegt in der Verantwortung der Beschwerdeführenden. Soweit ihr Begehren als Antrag auf Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 43 Abs. 2 VRPG verstanden werden kann, erweist sich dieser somit als unbegründet und ist abzuweisen.