Allerdings lässt sich auf dem in der Beschwerde eingereichten Foto aufgrund der Fotodokumentation und der Akten keine exakte Silhouettenlinie einzeichnen. Die vorhandenen Bilder der Profilierung lassen aber den Schluss zu, dass die Profile die für das Erscheinungsbild wesentlichen Abmessungen im Gelände aufzuzeigen vermochten. Gemäss Rechtsprechung sollen mit der Profilierung die äusseren Umrisse der geplanten Bauten und Anlagen im Gelände abgesteckt und kenntlich gemacht werden. Es brauchen nicht sämtliche Einzelheiten ersichtlich zu sein.12 Diese Voraussetzungen hat die Profilierung erfüllt.