der Neigung der Dachlinien zu ermitteln, was gemäss der Fotodokumentation der Beschwerdeführenden möglich war. Bei Verbindung der angezeigten Dachlinien zu einem Dreieck ergibt sich die (steile) Dachform des Bauprojekts der Beschwerdegegnerschaft und dessen Giebelhöhe. Daraus erhellt, dass die von den Beschwerdeführenden als richtig erachtete blaue Silhouette nicht korrekt ist. Allerdings lässt sich auf dem in der Beschwerde eingereichten Foto aufgrund der Fotodokumentation und der Akten keine exakte Silhouettenlinie einzeichnen.