Die Gemeinde führt im angefochtenen Entscheid aus, dass die Aussteckung und Profilierung von Bauten und Anlagen das Bauvorhaben veranschauliche. Ausserdem komme ihr Publizitätswirkung zu. Aus der Profilierung müssten die für das Erscheinungsbild wesentlichen Abmessungen im Gelände, nicht aber sämtliche Einzelheiten der geplanten Baute ersichtlich sein. Die mangelhafte Profilierung sei nach Treu und Glauben sofort zu rügen. Angesichts der Einhaltung aller baurechtlichen Vorschriften werde vorliegend keine erneute Publikation erfolgen.