2. Profilierung / Wiederherstellung Einsprachefrist a) Die Beschwerdeführenden bemängeln, dass vorliegend die Profilierung nicht die für das Erscheinungsbild wesentlichen Abmessungen enthalten habe. Im Gegenteil: Es sei kein einziges Profil aufgestellt worden, aus welchem die Giebelhöhe einigermassen verlässlich hätte abgelesen werden können. Die aus den Profilen zu vermutende Silhouette sei massiv geringer als die nun gebaute. Dieser "gravierend gefälschte Eindruck" habe dazu geführt, dass sie diesen Mangel nicht sofort gerügt hätten.7 Die gerügte falsche 5 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)