4 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 120/2018/10 4 Nordwestfassade, die auf 8 m begrenzte Höhe nicht eingehalten sei. Hinsichtlich Ablesbarkeit des Terrains sei dessen natürlicher Verlauf trotz Geländeverschiebungen deutlich ersichtlich. Sie nehmen nochmals Bezug auf die von ihnen als falsch bzw. "irreführend" bezeichnete Profilierung. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner 1 bis 4 erweist sich die Beschwerde aus als unbegründet.