Mit Verfügung vom 29. Januar 2018 stellte sie fest, dass die fragliche Parzelle gemäss baurechtlicher Grundordnung in der Wohnzone (W), Bauklasse IIa, liege. Die zulässige Gebäudehöhe bestimme sich nach Art. 93 GBR3. Für die Bauklasse IIa sei eine Gebäudehöhe von 8 m vorgeschrieben; diese werde gemäss den bewilligten Projektplänen auf allen Seiten eingehalten. Die Gemeinde habe keine Vermessungsdifferenzen feststellen können. Zudem ist sie der Ansicht, dass die Bauhöhe vom aktuell bestehenden Terrain aus zu messen sei und nicht "ab dem Terrain, wie es vor dem Erstellen des Abbruchobjekts bestanden" habe.