Im Baugesuch wie auch bei der Baubewilligung sei man von einer falschen Höhe des gewachsenen Terrains ausgegangen. Dieses sei auch unter Berücksichtigung von Art. 97 aBauV1 zu hoch. Zudem weisen sie darauf hin, dass sie erst nachträglich von der Fassadengestaltung mit schwarzem Schiefer Kenntnis erhalten hätten und dies nicht ins Ortsbild des Quartiers passe, insbesondere nicht an der exponierten Stelle des Projekts. Die Gemeinde behandelte die Eingabe als baupolizeiliche Anzeige.2 Mit Verfügung vom 29. Januar 2018 stellte sie fest, dass die fragliche Parzelle gemäss baurechtlicher Grundordnung in der Wohnzone (W), Bauklasse IIa, liege.