1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als Ziffer 3.8 der Verfügung der Stadt Biel/Bienne vom 9. Februar 2017 aufgehoben wird. Im Übrigen wird das Beschwerdeverfahren RA-Nr. 120/2017/9 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Stadt Biel/Bienne hat dem Beschwerdeführer und der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten Parteikosten im Betrag von CHF 3624.10 (inkl. Auslagen und anteilsmässige Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV. Eröffnung