Die Beschwerdegegnerin kann nach dem oben Gesagten nicht als unterliegend gelten. Entsprechend wird sie trotz ihrer Stellung als Gegenpartei nicht kostenpflichtig. Die ersatzfähigen Parteikosten von CHF 3624.10 werden daher der Stadt Biel/Bienne auferlegt, die für die weitgehende Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens verantwortlich ist und in der Kostenfrage mit ihren Anträgen unterlegen ist.14 10 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;