104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich.12 Da der Beschwerdeführer nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, sind mangels näherer Angaben in der Kostennote gleiche Mehrwertsteueranteile zu bilden, wovon dann nur der auf den Beschwerdeführer anfallende Anteil bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes zu berücksichtigen ist.13 Dies ergibt ersatzfähige Parteikosten in der Höhe von CHF 3624.10 (Honorar CHF 3250.--, Auslagen CHF 239.75, Mehrwertsteuer CHF 134.35 [= 268.70 / 2]).