c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Wie dargelegt, gelten der Beschwerdeführer und die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte als obsiegend. Sie haben demnach einen Anspruch auf Ersatz von Parteikosten. Die Kostennote des Anwalts des Beschwerdeführers sowie der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten beträgt CHF 7689.55 (Honorar CHF 6900.--, Auslagen CHF 239.75 sowie Mehrwertsteuern).