nicht durchgedrungen. Nach dem Unterliegerprinzip hätte sie demnach die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Einer Behörde nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG werden allerdings nur dann Verfahrenskosten auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1000.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV10), trägt daher der Kanton.