Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hat sich nach Erlass der neuen Verfügung der Vorinstanz nicht mehr vernehmen lassen. Sie hat im Beschwerdeverfahren damit keine Anträge zur veränderten Ausgangslage und namentlich zur Kostenverlegung gestellt und kann nicht als unterliegend gelten. Die Vorinstanz hat demgegenüber eine unzutreffende Rechtsauffassung hinsichtlich der Weitergeltung von Ziff. 3.8 der Verfügung vom 9. Februar 2017 vertreten. Sie hat also nicht nur für die weitgehende Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens gesorgt, sondern ist auch mit ihrer Rechtsauffassung betreffend die noch zu beurteilende Kostenregelung im Baupolizeiverfahren