Er kann hinsichtlich der Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens damit nicht als unterliegend gelten. Soweit das Beschwerdeverfahren nicht abgeschrieben werden kann (Kostenregelung der Verfügung vom 9. Februar 2017) hielten der Beschwerdeführer und die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte sodann fest, die Kosten für die angefochtene Verfügung seien entweder von der Beschwerdegegnerin oder von der Stadt Biel/Bienne, jedenfalls aber nicht vom Beschwerdegegner zu tragen. Mit dieser Ansicht dringen sie durch und gelten somit als obsiegend (E. 2.c). Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hat sich nach Erlass der neuen Verfügung der Vorinstanz nicht mehr vernehmen lassen.