Mit dem Erlass einer neuen Verfügung nach Art. 71 Abs. 1 VRPG ist es jedoch die Vorinstanz, die für das Dahinfallen der angefochtenen Verfügung und damit für die entsprechende Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens gesorgt hat. Mit seinem Gesuch hätte es der Beschwerdeführer der Stadt Biel/Bienne zudem ermöglicht, das Vorhaben unabhängig von der objektiven Baubewilligungspflicht im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens zu beurteilen. Dass sich die Stadt Biel/Bienne dennoch für ein Vorgehen nach Art. 71 Abs. 1 VRPG entschieden hat, ist nicht dem Beschwerdeführer anzulasten. Er kann hinsichtlich der Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens damit nicht als unterliegend gelten.