Vielmehr hat sie sich offenbar aufgrund einer geänderten Rechtsauffassung gegen das Erteilen der in Aussicht gestellten Baubewilligung und für den Erlass einer neuen Baupolizeiverfügung entschieden. Hätte die Stadt Biel/Bienne das Baugesuch wie angekündigt inhaltlich behandelt, wäre die weitgehende Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens auf das nachträgliche Baugesuch des Beschwerdeführers zurückzuführen gewesen. Mit dem Erlass einer neuen Verfügung nach Art. 71 Abs. 1 VRPG ist es jedoch die Vorinstanz, die für das Dahinfallen der angefochtenen Verfügung und damit für die entsprechende Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens gesorgt hat.