Die Vorinstanz verhält sich widersprüchlich, wenn sie nun ohne neue Ausführungen des Beschwerdeführers im über drei Jahre lang sistierten Beschwerdeverfahren geltend macht, sie habe erst jetzt erkennen können, dass der nachgesuchte Zaun baubewilligungsfrei und vom Besitzstand geschützt sei. Vielmehr hat sie sich offenbar aufgrund einer geänderten Rechtsauffassung gegen das Erteilen der in Aussicht gestellten Baubewilligung und für den Erlass einer neuen Baupolizeiverfügung entschieden.