Die Baubewilligungsbehörde erachte das nachträglich eingereichte Baugesuch für den Zaun jedoch als bewilligungsfähig und habe keinesfalls im Sinn, einen Bauabschlag zu verfügen. Entsprechend beantragte die Vorinstanz damals die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Vorinstanz verhält sich widersprüchlich, wenn sie nun ohne neue Ausführungen des Beschwerdeführers im über drei Jahre lang sistierten Beschwerdeverfahren geltend macht, sie habe erst jetzt erkennen können, dass der nachgesuchte Zaun baubewilligungsfrei und vom Besitzstand geschützt sei.