So habe erst aufgrund dieser neuen Tatsachen darauf geschlossen werden können, dass die betroffene Einfriedung vom Besitzstandsschutz umfasst und nicht baubewilligungspflichtig sei. Noch in der Stellungnahme vom 10. April 2017 und damit bereits in Kenntnis der Argumentation des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 13. März 2017 hat die Vorinstanz jedoch ausgeführt, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf die Besitzstandsgarantie berufen. Die Baubewilligungsbehörde erachte das nachträglich eingereichte Baugesuch für den Zaun jedoch als bewilligungsfähig und habe keinesfalls im Sinn, einen Bauabschlag zu verfügen.