Die Vorinstanz hat für vier der insgesamt fünf angefochtenen Ziffern der Verfügung vom 9. Februar 2017 neu verfügt. Dadurch hat sie insoweit die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens bewirkt. Sie macht in der Stellungnahme vom 18. Dezember 2020 zwar geltend, die neue Verfügung sei lediglich wegen bisher nicht bekannten Sachverhaltselementen erfolgt, die der Beschwerdeführer erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebracht habe. So habe erst aufgrund dieser neuen Tatsachen darauf geschlossen werden können, dass die betroffene Einfriedung vom Besitzstandsschutz umfasst und nicht baubewilligungspflichtig sei.