Erachtet die Vorinstanz die neuen Kosten als zu niedrig, hätte sie diese höher ansetzen können. Gestützt auf die in den wesentlichen Punkten dahingefallene Verfügung vom 9. Februar 2017 darf sie jedenfalls nicht zusätzlich CHF 1040.-- vom Beschwerdeführer verlangen. Ziffer 3.8 der Verfügung vom 9. Februar 2017 ist damit aufzuheben. Die neue Kostenregelung in der Verfügung vom 16. November 2020 ist vom Beschwerdeführer sodann nicht angefochten worden und nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3. Kosten des Beschwerdeverfahrens