Damit besteht nach dem Verursacherprinzip keine Grundlage, die Kosten für die Verfügung vom 9. Februar 2017 den im Baupolizeiverfahren beteiligten Parteien aufzuerlegen. Die entstandenen Kosten sind demnach von der Stadt Biel/Bienne zu tragen. Soweit die Vorinstanz eine neue Verfügung erlassen hat, stand es ihr offen, darin erneut Kosten zu erheben. Dies hat die Vorinstanz auch getan und dem Beschwerdeführer in Ziff. 3.5 der Verfügung vom 16. November 2020 Kosten von CHF 308.-- zur Bezahlung auferlegt. Erachtet die Vorinstanz die neuen Kosten als zu niedrig, hätte sie diese höher ansetzen können.