Die übriggebliebenen, nicht angefochtenen Ziffern der Verfügung vom 9. Februar 2017 bestätigen ein korrektes Verhalten des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer können für ein rechtmässiges Verhalten und, soweit dieses verneint wurde, für eine dahingefallene (Fehl-)Beurteilung der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Zugleich kann die Anzeige der Beschwerdegegnerin nicht als mutwillig bezeichnet werden, wie auch die Vorinstanz zutreffend festhält.9 Damit besteht nach dem Verursacherprinzip keine Grundlage, die Kosten für die Verfügung vom 9. Februar 2017 den im Baupolizeiverfahren beteiligten Parteien aufzuerlegen.