c) Die streitbetroffene Ziffer 3.8 der Verfügung vom 9. Februar 2017 hält fest, die Kosten und Gebühren von CHF 1040.-- würden «für die Bearbeitung dieser Verfügung» erhoben und dem Beschwerdeführer auferlegt. Wie dargelegt, hat die Vorinstanz für die angefochtenen, belastenden Ziffern der Verfügung vom 9. Februar 2017 neu verfügt. Insoweit räumte sie die inhaltliche Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung ein. Die übriggebliebenen, nicht angefochtenen Ziffern der Verfügung vom 9. Februar 2017 bestätigen ein korrektes Verhalten des Beschwerdeführers.