b) Die Behörde setzt allfällige Verfahrenskosten grundsätzlich in der Verfügung oder dem Entscheid in der Hauptsache fest. Anders als für das Beschwerdeverfahren enthält das VRPG für das Verwaltungsverfahren keine allgemeine Regel über die Kostenverlegung (vgl. Art. 107 Abs. 1 VRPG). Wer diese Kosten zu tragen hat, bestimmt sich nach den verschiedenen Sacherlassen.7 Vorliegend ist unbestritten, dass das Verursacherprinzip zur Anwendung gelangt (Art. 3 Abs. 3 Gebührenreglement der Stadt Biel/Bienne vom 17. Dezember 2014). Demnach schuldet die Verwaltungsgebühren, wer die mit der Gebühr abgegoltene Leistung veranlasst.