Hinsicht begründet gewesen sei, aber dennoch nicht als mutwillig oder rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden könne. Auslöser der Anzeige und des anschliessenden Verfahrens sei das Verhalten des Beschwerdeführers gewesen, weshalb es sich rechtfertige, ihm als Verursacher die Kosten der angefochtenen Verfügung zu überbinden.