Diesfalls stellen sie aber ihrerseits neue Anordnungen dar, da sich vorbestehende Sanktionsdrohungen nicht auf zeitlich später erlassene Verfügungen beziehen können. Folglich hat die Vorinstanz betreffend die angefochtenen Punkte 3.4 bis 3.7 der Verfügung vom 9. Februar 2017 neu verfügt. Diesbezüglich ist das Beschwerdeverfahren ebenfalls gegenstandslos geworden und als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.