Die Strafdrohung sowie die Androhung der Ersatzvornahme in der Verfügung vom 9. Februar 2017 haben damit nach der teilweisen neuen Verfügung keinen Anknüpfungspunkt mehr in der alten Verfügung. Sollen diese nach dem Willen der Vorinstanz dennoch ihre Gültigkeit behalten, kann dies nur bedeuten, dass sie auf die angepasste Begrünungspflicht der Dachflächen in der neuen Verfügung vom 16. November 2020 anwendbar sein sollen. Diesfalls stellen sie aber ihrerseits neue Anordnungen dar, da sich vorbestehende Sanktionsdrohungen nicht auf zeitlich später erlassene Verfügungen beziehen können.