3.3 der Verfügung vom 9. Februar 2017 einen gewissen verpflichtenden Charakter, allerdings geht aus der Begründung der Verfügung hervor, dass der dort untersuchte Punkt gerade nicht abschliessend geprüft worden ist. Somit können ohne Feststellung eines Fehlverhaltens auch keine diesbezüglichen, vorsorglichen Sanktionen ausgesprochen werden. Die Strafdrohung sowie die Androhung der Ersatzvornahme in der Verfügung vom 9. Februar 2017 haben damit nach der teilweisen neuen Verfügung keinen Anknüpfungspunkt mehr in der alten Verfügung.