Diese Punkt sind in der alten Verfügung jedoch wie dargelegt dahingefallen. Die ebenfalls bestätigten Ziffern 3.1 und 3.2 der Verfügung vom 9. Februar 2017 stellen ein korrektes Verhalten des Beschwerdeführers betreffend die dort abgeklärten Sachverhalte fest. Sie sind damit weder einer Strafdrohung noch einer Ersatzvornahme zugänglich. Zwar enthält die Formulierung der ebenfalls bestätigten Ziff. 3.3 der Verfügung vom 9. Februar 2017 einen gewissen verpflichtenden Charakter, allerdings geht aus der Begründung der Verfügung hervor, dass der dort untersuchte Punkt gerade nicht abschliessend geprüft worden ist.