Diesbezüglich ist das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Dasselbe gilt für die ebenfalls angefochtenen Punkte 3.6 und 3.7 der Verfügung vom 9. Februar 2017: Zwar behalten diese gemäss dem neuen Verfügungsdispositiv vom 16. November 2020 ihre Gültigkeit. Punkt 3.7 enthält eine Strafdrohung und Punkt 3.8 die Androhung der Ersatzvornahme. In der Verfügung vom 9. Februar 2017 bezogen sich diese Sanktionsmassnahmen auf die Begrünungspflicht der Dachflächen sowie den Rückbau des Zauns. Diese Punkt sind in der alten Verfügung jedoch wie dargelegt dahingefallen.