Der aufgehobene Punkt 3.5 der Verfügung vom 9. Februar 2017 betraf den Rückbau des erstellten Zauns. In der neuen Verfügung verzichtete die Vorinstanz auf den Rückbau, weil dieser nach der neuen Beurteilung besitzstandsgeschützt sei. Punkt 3.4 der Verfügung vom 9. Februar 2017 bezog sich auf die Begrünungspflicht der Dachflächen, welche die Vorinstanz in der neuen Verfügung anpasste bzw. präzisierte. Damit hat die Vorinstanz betreffend die angefochtenen Punkte 3.4 und 3.5 inhaltlich neu verfügt. Diesbezüglich ist das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.