3/8 BVD 120/2017/9 Verfügung vom 16. November 2020 hat die Vorinstanz namentlich festgehalten, Punkt 3.4 der ursprünglichen Verfügung vom 9. Februar 2017 werde angepasst, Punkt 3.5 werde aufgehoben und die Punkte 3.1 bis 3.3, 3.6 und 3.7 würden ihre Gültigkeit behalten.