Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13. März 2017 richtet sich gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Februar 2017. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde, es seien die Ziffern 3.4 bis 3.8 dieser Verfügung aufzuheben (Rechtsbegehren Ziff. 1). Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens erliess die Vorinstanz am 16. November 2020 eine als «Baupolizeiliche Verfügung» und «Neue Verfügung gemäss Art. 71 Abs. 1 VRPG» betitelte Verfügung. Damit machte sie verhältnismässig spät von der Möglichkeit einer neuen Verfügung gemäss Art. 71 Abs. 1 VRPG