Für das Beschwerdeverfahren sieht Art. 71 VRPG5 ausdrücklich vor, dass die verfügende Behörde zugunsten der beschwerdeführenden Partei neu verfügen oder die angefochtene Verfügung aufheben kann, statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen. Nach der Praxis ist dies der Vorinstanz auch in einem späteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens noch erlaubt.6 Soweit das Beschwerdeverfahren durch die neue Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist, wird es durch die Beschwerdeinstanz fortgesetzt (Art. 71 Abs. 2 VRPG).